Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 16/11 -, der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14. April 2011 - S. 22 LW 19/10 -, der Widerspruchsbescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2010 - 1 054 468 8 - und der Bescheid der Landwirtschaftlichen Alterskasse Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2010 - 221/0015906935 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz. Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 - L 8 LW 16/11 - wird aufgehoben und das Verfahren an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 29. August 2012 -
Hinsichtlich des Beschlusses des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 2011 - S. 22 LW 19/10 - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3.Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
4.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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