I.
1. Nach §
2. Die Ehefrau des Klägers im Ausgangsverfahren verstarb im Jahre 1966 im Alter von 72 Jahren. Sie hatte von 1953-1956 48 Beiträge zur Handwerkerversicherung entrichtet. Daraus ergab sich jedoch weder für sie noch nach ihrem Tod für ihren Ehemann ein Rentenanspruch, da die Wartezeit nicht erfüllt war.
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