BSG - Beschluss vom 03.02.2015
B 12 KR 81/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 5461/13
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 3690/11

Verfassungswidrige Überschreitung der Grenzen zulässiger TypisierungAuf Beiträgen ruhende KapitalleistungenBeitragspflicht nach § 229 SGB V

BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 81/14 B

DRsp Nr. 2015/3292

Verfassungswidrige Überschreitung der Grenzen zulässiger Typisierung Auf Beiträgen ruhende Kapitalleistungen Beitragspflicht nach § 229 SGB V

1. Das BVerfG hat eine verfassungswidrige Überschreitung der Grenzen zulässiger Typisierung nur in dem Fall angenommen, dass Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr. 11 RdNr. 15). 2. Eine Beschwerdebegründung hat auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 229;

Gründe: