I.
Der Beschwerdeführer ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, seinem außerehelich geborenen Kinde anstatt der in einem früheren Urteil zuerkannten Unterhaltsrente von 50 DM eine monatliche Unterhaltsrente von 60 DM - als derzeit üblichen Mindestsatz - zu zahlen. Seine Berufung an das Landgericht hatte keinen Erfolg.
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