A.
I.
Krankenversicherungspflichtig sind außer sämtlichen Arbeitern und den Angestellten mit einem Jahresarbeitsverdienst bis zu einer bestimmten Höhe Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten erfüllen und diese Rente beantragt haben (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO, ab 1. Januar 1968 gültig in der Fassung des Art.
In der früheren, für die Vorlage maßgebenden und sachlich übereinstimmenden Fassung des § 165 Abs. 1 RVO hieß es:
Für den Fall der Krankheit werden versichert
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