A.
1. Eine Krankenversicherung der Rentner sah die Reichsversicherungsordnung ursprünglich nicht vor; der Schutz des erkrankten Rentners fiel in den Bereich der öffentlichen Fürsorge. Erst § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 443) erstreckte die Krankenversicherungspflicht auf alle Invaliden- und Angestelltenrentner. Seit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) ist der Versicherungsschutz für die Rentner unentgeltlich.
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