I.
1. Der Beschwerdeführer ist vom Landgericht Augsburg wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe von 1.500 DM - ersatzweise 30 Tagen Gefängnis - verurteilt, seine Revision vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Beide Entscheidungen greift der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde an. Er rügt die Verletzung von Art. 3, 101 Abs. 1 Satz 2 und
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