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Die vom Sozialgericht Schleswig zur Prüfung vorgelegte Norm bestimmt, daß bei der Bedürftigkeitsprüfung im Bereich der "Arbeitslosenhilfe" Einkommen und Vermögen einer Person, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, in gleicher Weise zu berücksichtigen ist wie das Einkommen und Vermögen des Ehegatten. Das Sozialgericht hält die Vorschrift für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG.
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