A.
Gegenstand der Verfahren ist die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 3) in verfassungswidriger Weise in ihrem Recht auf Mitwirkung bei den Wahlen der Selbstverwaltungsorgane bei den Sozialversicherungsträgern behindert worden sind. Die Beeinträchtigungen werden von allen drei Beschwerdeführerinnen in einem Zwang zur Namensänderung und von der Beschwerdeführerin zu 1) außerdem in der Benachteiligung gegenüber den Gewerkschaften bei der Einreichung von Wahlvorschlägen gesehen.
I.
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