LSG Schleswig-Holstein, vom 06.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen L-U 548/54
Verfassungsrechtliche Prüfung der Ausgestaltung des sozialrechtlichen Verfahrens im Hinblick auf Prozeßkostenhilfe
BVerfG, Beschluß vom 22.01.1959 - Aktenzeichen 1 BvR 154/55
DRsp Nr. 1996/7389
Verfassungsrechtliche Prüfung der Ausgestaltung des sozialrechtlichen Verfahrens im Hinblick auf Prozeßkostenhilfe
»1. "Herkunft" in Art. 3 Abs. 3GG bedeutet die von den Vorfahren hergeleitete soziale Verwurzelung, nicht die in den eigenen Lebensumständen begründete Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht.2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG) in Verbindung mit der Sozialpflicht des Staates (Art. 20 Abs. 1GG) verlangt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Sie kann je nach Eigenart der Materie und der Ausgestaltung des Verfahrens in den verschiedenen Zweigen und Instanzen der Gerichtsbarkeit in verschiedener Weise erreicht werden.3. Im Sozialgerichtsverfahren erster und zweiter Instanz ist der unbemittelten Partei die Verwirklichung ihres Rechtsschutzes auch ohne die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung hinreichend gewährleistet.«