LAG Düsseldorf, vom 03.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 103/73
Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs
BAG, Urteil vom 07.11.1975 - Aktenzeichen 1 AZR 282/74
DRsp Nr. 2006/11239
Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs
»1. § 118 Abs. 1BetrVG steht der Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1BetrVG auch dann nicht entgegen, wenn die Kündigung eines Tendenzträgers aus tendenzbedingten Gründen erfolgt. Gegen die tendenzbedingten Motive der beabsichtigten Kündigung kann der Betriebsrat aber Bedenken nur insoweit erheben, als auch soziale Gesichtspunkte in Betracht kommen.2. Der Grundsatz, daß bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen derjenigen Auslegung der Vorzug gegeben ist, die im Einklang mit dem Grundgesetz steht, gilt auch bei einem möglichen Konflikt zwischen dem durch Art. 5 Abs. 1GG und anderen durch das Grundgesetz geschützten Werten, insbesondere dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1GG. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verwirklichen in ihrem Bereich das in Art. 20 Abs. 1GG niedergelegte Sozialstaatsprinzip. Bei der Auslegung betriebsverfassungsrechtlicher Vorschriften ist daher das Sozialstaatsprinzip mit zu beachten.
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