A.
Die Feststellung des Gewerbeertrags als der wesentlichsten Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer geht von dem Gewinn des Gewerbebetriebs aus, wie er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine Beschäftigung des Ehegatten des Unternehmers oder Mitunternehmers im Betrieb gewährt worden sind.
B.
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