A.
1. Nach §
§
Zu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2 Satz 1, 2), ist die Zustimmung des Ehemannes oder des früheren Ehemannes der Frau erforderlich; § 1748 gilt entsprechend.
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