A. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet den Versicherten Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen. Als Arbeitsunfälle gelten auch Berufskrankheiten. Die Regelung, aus der sich ergibt, in welchen Fällen von einer Berufskrankheit auszugehen ist, lautet:
§
(1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; ... .
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