I.
1. Zum Schutz des mittelständischen Einzelhandels verhängte die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1932 (RGBl. I S. 121) eine vorübergehende Sperre der Errichtung von Einheitspreisgeschäften. Auf diese Notverordnung folgte am 12. Mai 1933 (RGBl. I S. 262) "zur Abwehr der dem Einzelhandel aus der gegenwärtigen wirtschaftlichen Not drohenden Gefahren und zur Sicherung des Bestandes der mittelständischen Betriebe des Einzelhandels" das Gesetz zum Schutz des Einzelhandels, das Einheitspreisgeschäfte für unbefristete Zeit verbot und zur Errichtung, zur Übernahme und zur Erweiterung anderer Verkaufsstellen eine besondere Genehmigung vorschrieb. Die Genehmigung wurde in das Ermessen der Behörde gestellt, die sie insbesondere versagen konnte, wenn der Bewerber nicht die erforderliche Sachkunde besaß oder unzuverlässig war, vor allem aber auch zur Vermeidung der Übersetzung des Einzelhandels, wenn ein Bedürfnis fehlte.
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