BDiszKammer Nürnberg - Beschluß vom 15.01.1958 - V VL 27/57,
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131
BVerfG, Beschluß vom 15.03.1961 - Aktenzeichen 2 BvL 8/60
DRsp Nr. 1996/7485
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131
1. Der Gesetzgeber, der den Verfassungsauftrag des Art. 131GG erfüllte, war nicht verpflichtet, allen Personen, die nach formalen Merkmalen zu dem in Art. 131 umschriebenen Personenkreis gehören, die im G 131 vorgesehenen Leistungen zu gewähren.2. Die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3GG) verbot ihm geradezu, "staatliche Sonderleistungen generell auch solchen früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat".