A.
1. Der Hauptgefreite B. war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von vier Jahren. Am 2. Januar 1966 schied er nach Ablauf seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr aus. Er hat noch Anspruch auf Übergangsbeihilfe.
Durch Urteil des Schöffengerichts A. vom 21. August 1964 war B. mit zwei anderen Soldaten wegen eines im April 1964 verübten gemeinschaftlichen tätlichen Angriffs gegen einen Vorgesetzten nach §§
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