In den Ländern Bremen und Saarland bestehen Arbeitnehmerkammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen kraft Gesetzes alle im Lande beschäftigten Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) als Mitglieder angehören. Gegen diese Zwangszugehörigkeit richten sich die Verfassungsbeschwerden.
A.
I.
1. Bestrebungen, die bis ins 19. Jahrhundert zurückgehen, führten nach dem Ende des Ersten Weltkriegs in Bremen zur Errichtung von Arbeitnehmerkammern. Die Verfassung vom 18. Mai 1920 schuf die Grundlage für eine Angestelltenkammer (§ 83) und eine Arbeiterkammer (§ 84).
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