Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte eine Rentenberechnung nach § 307 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zutreffend erstellt hat, und ob ein weiterer Zeitraum als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen ist.
Der Vertreter der Erbengemeinschaft ist der Sohn des am ... 1919 geborenen und am ... 2000 verstorbenen Dr. H. K. (nachfolgend: der Versicherte). Nach dem Erbschein des Amtsgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2000 war er neben seiner Mutter U. K. und seinem Bruder R.-M. K. Erbe zu einem Viertel nach seinem verstorbenen Vater. Die Mutter verstarb am ... 2001 und wurde von den beiden Brüdern je zur Hälfte beerbt (Erbschein des Amtsgerichts M. vom ... 2001).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|