[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die pflichtversicherten Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist § 247 Abs. 1 S. 1 SGB V, wonach bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ihren Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt, verfassungsgemäß.