LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.03.2012
L 11 KR 3638/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 10 Abs. 1; SGB V § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3564/10

Verfassungsmäßigkeit des Vorrangs der Familienversicherung gegenüber einem nachgehendem Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 3638/11

DRsp Nr. 2012/8607

Verfassungsmäßigkeit des Vorrangs der Familienversicherung gegenüber einem nachgehendem Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Familienversicherung hat nach § 19 Abs 2 Satz 2 SGB V Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch. Diese in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.05.2002, B 1 KR 24/01 R, SozR 3-2500 § 19 Nr 5) mit Wirkung vom 01.01.2004 eingeführte Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Eine Familienversicherung hat nach § 19 Abs. 2 S. 2 SGB V Vorrang vor dem nachgehenden Leistungsanspruch. Diese in Kenntnis der gegenteiligen Rechtsprechung des BSG mit Wirkung vom 1.1.2004 eingeführte Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.07.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 10 Abs. 1; SGB V § 19 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Krankengeld (Krg) vom 05. bis 31.01.2010 streitig.