Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2.Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Gegenstandswert der Verfassungsbeschwerde wird auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.
I.
Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um zwei Gewerkschaften, die sich wie andere Gewerkschaften auch gegen das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz, BGBl I S.
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