I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den im Jahre 1997 von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen erhobenen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 20 DM (so genanntes Krankenhausnotopfer).
1. Grundlage des Beitrags ist Art. 17 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz - 2. GKV-NOG) vom 23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520). Die Vorschrift, die am 1. Juli 1997 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 19 Abs. 6 2. GKV-NOG), lautete:
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