Gründe:
A.
1. Nach § 249 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Grundsatz der »natürlichen Wiederherstellung« (Naturalrestitution) gilt auch für den Ersatz nichtvermögensrechtlicher, »immaterieller« Schäden. Im Fall einer Ehrverletzung kann z. B. die Ansehensminderung des Beleidigten unter Umständen durch einen Widerruf oder durch die Veröffentlichung eines zum Widerruf verpflichtenden Urteils beseitigt werden.