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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Versicherten S. dem Ehemann der Klägerin, im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Mai bis 7. August 2003 führt.
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