A.
I.
§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (RGBl. I S. 521) in der Fassung der Verordnung über die neue Fassung der Arbeitszeitordnung und über andere arbeitszeitrechtliche Vorschriften vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 446) - BAZG - lautet:
In der Nachtzeit von einundzwanzig bis vier Uhr darf an Werktagen in den zur Herstellung von Bäcker- oder Konditorwaren dienenden Räumen niemand arbeiten.
Dieses Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1:
1. für gewerbliche Bäckereien und Konditoreien,
2. für Bäckereien und Konditoreien von Konsum- und anderen
Vereinen,
3. für gewerbliche Betriebe, die neben Bäcker- oder Konditorwaren
Zwieback, Keks, Biskuit, Honigkuchen, Lebkuchen
oder Waffeln herstellen,
4. für andere gewerbliche Betriebe, soweit in ihnen Bäcker- oder
Konditorwaren hergestellt werden, insbesondere in Gast-,
Schank- und Bahnhofswirtschaften, Speiseanstalten aller
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