A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob es mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Vollwaisen, deren verstorbene Eltern beide rentenversichert waren, nur die höhere der beiden Waisenrenten erhalten.
I.
1. Nach §
Die Höhe der Waisenrente ist in §
Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein Zehntel, bei Vollwaisen ein Fünftel der nach § 1253 Abs. 2 berechneten Versichertenrente ohne Kinderzuschuß zuzüglich Rententeilen aus der Höherversicherung. § 1254 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Waisenrente erhöht sich um den Kinderzuschuß (§ 1262 Abs. 4).
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