Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960
»1. Das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I S. 585) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.2. Der Erlaß eines Gesetzes - ist unabhängig von seinem Inhalt - stets Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1BVerfGG.3. Ein Verfassungssatz, der die Veräußerung rein erwerbswirtschaftlicher Unternehmen des Bundes generell verbietet, besteht nicht.4. Art. 15GG enthält keinen Verfassungsauftrag zur Sozialisierung, sondern nur eine Ermächtigung an den Gesetzgeber; er enthält auch kein Gebot, alles zu unterlassen, was eine künftige Sozialisierung erschweren könnte.5. Die Organe des Bundes sind verpflichtet, bei einer Veräußerung öffentlichen Vermögens einen angemessenen Preis zu erstreben. Werden jedoch mit der Veräußerung besondere Ziele, etwa wirtschaft- oder sozialpolitischer Art, verfolgt, so dürfen in gewissen Grenzen und bei Wahrung der rechtsstaatlichen Prinzipien auch sogenannte politische Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden.
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