A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, einem ausländischen Rentenberechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik genommen und bis zum 31. Dezember 1991 in diesem Gebiet beibehalten hat, ein Altersruhegeld nach westdeutschem Rentenrecht zu gewähren, soweit es auf Versicherungsjahre entfällt, die im alten Bundesgebiet unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt wurden.
I.
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