Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Klägerin, die Pflegegeld entsprechend der Pflegestufe III bezieht, beansprucht von der Beklagten zusätzlich die Gewährung von Härtefallleistungen.
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