LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.03.2014
L 1 RS 8/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; GG;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 124/11

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Diplom-Chemikern von der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen L 1 RS 8/12

DRsp Nr. 2014/14134

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Diplom-Chemikern von der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR

Diplom-Chemiker erfüllen nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 05. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; GG;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.