Die Verfassungsbeschwerde hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11, 12, 21, 22 BSHG; §
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