LSG Bayern - Beschluss vom 07.09.2016
L 6 R 695/14
Normen:
SGB VI § 46; SGB VI § 99 Abs. 2; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 20/14

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Hinterbliebenenrente aus des gesetzlichen Rentenversicherung beim Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch bei gemeinsamen Kindern

LSG Bayern, Beschluss vom 07.09.2016 - Aktenzeichen L 6 R 695/14

DRsp Nr. 2017/6019

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Hinterbliebenenrente aus des gesetzlichen Rentenversicherung beim Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch bei gemeinsamen Kindern

1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Witwenrente. 2. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sieht keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. 3. Dies gilt auch dann, wenn die Lebenspartner gemeinsame Kinder haben. 4. In diesem Ausschluss liegt kein Verstoß gegen Art. 6 GG.

Der Begriff der Witwe setzt voraus, dass mit der versicherten Person bis zu deren Tod eine rechtsgültige Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestanden hat. Ob im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person eine rechtswirksame Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der die Witwenrente begehrenden Person bestanden hat, ist nach deutschem Familien- und Personenstandsrecht zu beurteilen. Das Sozialversicherungsrecht bietet insoweit keinen Ansatzpunkt für eine eigenständige Ausgestaltung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46; SGB VI § 99 Abs. 2; GG Art. 6;

Tatbestand