LSG Bayern - Urteil vom 06.08.2014
L 4 KR 129/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 10 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 240 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 96/11

Verfassungsmäßigkeit des Ausschluss der Familienversicherung für Bezieher von Halbwaisenrente aus der Ärzteversorgung bei Überschreiten des zulässigen Gesamteinkommens

LSG Bayern, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 129/13

DRsp Nr. 2015/3570

Verfassungsmäßigkeit des Ausschluss der Familienversicherung für Bezieher von Halbwaisenrente aus der Ärzteversorgung bei Überschreiten des zulässigen Gesamteinkommens

1. Die Durchführung der Familienversicherung hängt davon ab, dass das Einkommen des Familienangehörigen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. 2. Dabei ist es zunächst nicht erheblich, ob der Ehegatte, das Kind oder die anderen Berechtigten Einkünfte aus abhängiger, selbstständiger Tätigkeit, Unterhalt oder Rentenleistungen haben. Maßgeblich ist dabei die Höhe der Einkünfte. 3. Die Begrenzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V hat ihren Ursprung darin, dass die beitragsfreie Familienversicherung als subsidiäre Leistung nur dann zur Verfügung stehen soll, wenn in diesem Umfang keine Leistungsfähigkeit besteht. 4. Dass weder das Gesetz noch die Satzung oder die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler eine Ausnahmeregelung für Halbwaisen vorsehen, kann nicht die Rechtswidrigkeit der geltenden Bestimmung nach sich ziehen, auch wenn aus sozialen Gründen ein niedrigerer Beitrag aus der Halbwaisenrente wünschenswert wäre.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;