I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Anschlusses der Klägerin an den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) und den Sicherheitstechnischen Dienst (STD) der Beklagten.
Die Klägerin betreibt eine Rheinfähre und beschäftigte im Jahre 1995 zum Betrieb zweier Wasserfahrzeuge 17 Mitarbeiter. Früher firmierte sie unter Rheinfähre, S. Mit Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 1997 wurde sie unter dem Namen Rheinschiffahrt G. ab 28. April 1997 in das Unternehmerverzeichnis eingetragen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|