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I. 1. Nach § 96 Abs. 1 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 - AktG - (BGBl. I S. 1089) setzt sich der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften zusammen
bei Gesellschaften, für die § 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,
bei Gesellschaften, für die das
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