Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 10. Februar 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 22. April 1993; Urteile des Sozialgerichts vom 11. August 1994 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 24. Januar 1997). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin Hinterbliebenenrente nicht zustehe; nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach der umfangreichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren habe es sich nicht davon überzeugen können, daß die gesetzliche Vermutung des §
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