A. Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob die im
I. Das
keine Anwendung auf leitende Angestellte, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind
oder
2. Generalvollmacht oder Prokura haben oder
3. im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.
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