I. In der sozialen Krankenversicherung ist die ambulante Behandlung der Versicherten in erster Linie den freipraktizierenden Ärzten vorbehalten. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß der Kassenarzt den Kassenmitgliedern grundsätzlich voll zur Verfügung stehen müsse. § 20 Abs. 1 der Zulassungsordnung für Ärzte (ZO) vom 28. Mai 1957 (BGBl. 1 S.572) bestimmt daher:
Für die Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht.
Damit sind die Chefärzte (Leiter der Krankenhäuser oder ihrer selbständigen Fachabteilungen) in aller Regel von der "Zulassung" zu den Krankenkassen ausgeschlossen.
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