A.
1. Nach § 1 des Mieterschutzgesetzes (MSchG) vom 1. Juni 1923 (jetzt i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1942, RGBl. I S. 712) können Mietverhältnisse über Wohnräume grundsätzlich vom Vermieter nicht gekündigt werden, vielmehr muß er auf Aufhebung klagen, wobei die Klage nur auf bestimmte Tatbestände wie Vertragsverletzungen des Mieters, Verzug mit der Entrichtung des Mietzinses oder überwiegenden Eigenbedarf des Vermieters gestützt werden kann (vgl. des näheren §§ 2 bis 4 b MSchG). Hiervon macht § 32 MSchG eine Ausnahme; sein Absatz 1 lautet:
"Hat jemand mietweise oder auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses ein Gebäude oder den Teil eines Gebäudes inne, das im Eigentum oder in der Verwaltung des Reichs oder eines Landes steht und entweder öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Angehörigen der Verwaltung des Reichs oder des Landes zu dienen bestimmt ist oder bestimmt wird, so finden die §§ 1-31 keine Anwendung."
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