Gründe:
I.
1. Die Wirkungen des Wehrpflichtverhältnisses auf die arbeitsrechtliche Stellung wehrpflichtiger Arbeitnehmer werden im wesentlichen durch das Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 293) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBl. I S. 551) - im folgenden: ArbPlSchG - geregelt. Dieses Gesetz bestimmt in § 14 (§ 12 der ursprünglichen Fassung), daß der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die ausfallende Arbeitszeit weiterzuzahlen hat, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht bei der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde persönlich melden oder vorstellen muß.