A.
I.
Das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 - BGBI. I S. 857 - (im folgenden: ErrichtungsG) regelt in § 18 die Übernahme von Angestellten der Landesversicherungsanstalten durch die Bundesversicherungsanstalt. Die Bestimmung lautet:
§ 18
(1) Für die bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Angestellten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Die zu übernehmenden Angestellten treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der für sie bisher maßgebenden Vergütungsgruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt.
(2).....
§ 16, auf den in § 18 verwiesen wird, hat in den hier maßgeblichen Absätzen 1, 2 und 5 folgenden Wortlaut:
§ 16
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