I.
1. § 1708 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautete früher:
"Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe."
Art. 1 Nr. 9 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) bestimmt:
"a) In § 1708 werden in den Absätzen 1 und 2 die Worte 'des sechzehnten Lebensjahrs' durch die Worte 'des achtzehnten Lebensjahrs' ersetzt.
b) Dem § 1708 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 'Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist auf Verlangen des Vaters eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies der Billigkeit entspricht.'"
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