A.
I.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist durch das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) - jetzt gültig i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 1958 (BGBl. I S. 614), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 669) - im folgenden: SGG - neu geordnet worden. Ziel des Gesetzes war es vor allem, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsschutz für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung zu gewährleisten (vgl. dazu § 51 Abs. 1 SGG). Angelegenheiten der Sozialversicherung sind u. a. auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entscheiden sind (§ 51 Abs. 2 SGG). Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.
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