A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob § 12 Satz 3 BBauG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221, Neubekanntmachung S. 2256, ber. S. 3617) - BBauG - von der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gedeckt ist und dem Rechtsstaatsprinzip genügt.
I.
Die frühere Fassung des § 12 BBauG lautete (BBauG vom 23. Juni 1960, BGBl. I S. 341):
§ 12 Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Gemeinde hat den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung öffentlich auszulegen. Sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
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