A.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung einer Pflegschaft über den Beschwerdeführer und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Maßnahme des Pflegers.
Der Beschwerdeführer war als Angehöriger einer Erbengemeinschaft an einer GmbH beteiligt. Aus wirtschaftlichen Erwägungen wollten die übrigen Gesellschafter die GmbH in eine Kommanditgesellschaft umwandeln. Nachdem der Beschwerdeführer seine hierzu erforderliche Zustimmung versagt hatte, beantragte der Testamentsvollstrecker, der den GmbH-Anteil der Erbengemeinschaft verwaltete, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, für den Beschwerdeführer wegen geistiger Gebrechen einen Pfleger zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten zu bestellen. Die Pflegschaftsanordnung durch das Amtsgericht vom 13. Juli 1959 wurde von den Instanzgerichten, zuletzt durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 1962, mit der Einschränkung bestätigt, daß der Pflichtenkreis des Pflegers auf die Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdeführers aus seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung beschränkt wurde.
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