A.
I.
Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Würzburg zugelassen. Er wurde durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg am 14. November 1964 wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten mit einem Verweis bestraft. Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte verwarf am 21. September 1965 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet.
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