BSG - Beschluß vom 09.06.1999
B 6 KA 1/99 B
Normen:
SGB V § 99 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; ÄBedarfsplRL Abschn 5 Nr. 24a; Ärzte-ZV § 12;

Verfassungsmäßigkeit der vertragsärztlichen Bedarfsplanung

BSG, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 1/99 B

DRsp Nr. 1999/9483

Verfassungsmäßigkeit der vertragsärztlichen Bedarfsplanung

1. Die gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften über die vertragsärztliche Bedarfsplanung sind nicht verfassungswidrig (vgl. BSG vom 18.3.1998 - B 6 KA 37/96 R = BSGE 82, 41).2. Nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften des Raumordnungsrechts kann die bundesrechtliche Rechtsvorschrift der Nr. 24a Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nicht verbindlich ausgelegt und angewandt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 99 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; ÄBedarfsplRL Abschn 5 Nr. 24a; Ärzte-ZV § 12;

Gründe:

Der 1942 geborene Kläger, der in Rh. /W. als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, beantragte 1996 die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in R., Kreis P., Schleswig-Holstein. Ihm waren die für den Planungsbereich "Kreis P. " im Hinblick auf einen Versorgungsgrad von 134,9 % in der Gebietsgruppe der Ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angeordneten Zulassungsbeschränkungen bekannt. Er berief sich deshalb in erster Linie darauf, daß für R. ein sog lokaler Versorgungsbedarf gegeben sei, weil in diesem Ort kein Frauenarzt niedergelassen sei und die Patientinnen die in Pr. bzw K. niedergelassenen Frauenärzte nur unter größeren Schwierigkeiten aufsuchen könnten.