Der 1942 geborene Kläger, der in Rh. /W. als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, beantragte 1996 die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in R., Kreis P., Schleswig-Holstein. Ihm waren die für den Planungsbereich "Kreis P. " im Hinblick auf einen Versorgungsgrad von 134,9 % in der Gebietsgruppe der Ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe angeordneten Zulassungsbeschränkungen bekannt. Er berief sich deshalb in erster Linie darauf, daß für R. ein sog lokaler Versorgungsbedarf gegeben sei, weil in diesem Ort kein Frauenarzt niedergelassen sei und die Patientinnen die in Pr. bzw K. niedergelassenen Frauenärzte nur unter größeren Schwierigkeiten aufsuchen könnten.
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