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Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Lehrer.
Der am 1. Januar 1946 geborene Kläger war seit 8. März 1999 selbstständig als begleitender Betreuer von Schülern und als Sprachtrainer tätig und dabei ausschließlich von dem Fremdspracheninstitut Dr. B beauftragt. Dort arbeitete er in der Regel unter 15 Stunden wöchentlich.
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