BSG - Urteil vom 25.04.1991
11 RAr 99/90
Normen:
AFG § 119a, § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 119a Nr. 1

Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Regelsperrzeit

BSG, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 11 RAr 99/90

DRsp Nr. 1998/7658

Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Regelsperrzeit

1. Die Regelung des § 119a AFG, nur beim Sperrzeittatbestand des unberechtigten Arbeitsplatzverlustes und nicht auch bei der Ablehnung einer Arbeit die Regelsperrzeit von 8 auf 12 Wochen zu verlängern, ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119a, § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Dauer einer Sperrzeit, insbesondere um die Verfassungsmäßigkeit des § 119a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Der Kläger war vom 6. September 1982 bis zum 30. Juni 1987 als Betriebshelfer bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Nachdem der Arbeitgeber bereits 1984 eine Abmahnung und 1985 eine Mißbilligung wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz ausgesprochen hatte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis am 22. April 1987 wegen erneuten unentschuldigten Fehlens zum 30. Juni 1987. Im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers durch fristgemäße betriebsbedingte Kündigung mit dem 30. Juni 1987 endete; der Arbeitgeber verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 4.500,-- brutto = netto.