I
Die Beteiligten streiten um die Dauer einer Sperrzeit, insbesondere um die Verfassungsmäßigkeit des §
Der Kläger war vom 6. September 1982 bis zum 30. Juni 1987 als Betriebshelfer bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt. Nachdem der Arbeitgeber bereits 1984 eine Abmahnung und 1985 eine Mißbilligung wegen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz ausgesprochen hatte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis am 22. April 1987 wegen erneuten unentschuldigten Fehlens zum 30. Juni 1987. Im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers durch fristgemäße betriebsbedingte Kündigung mit dem 30. Juni 1987 endete; der Arbeitgeber verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 4.500,-- brutto = netto.
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